Bei AUBERT verkehren sich Grundsatz und Ausnahme auch hier ins Gegenteil: Da sich der Mieter bei einer Erstreckung in einem befristeten Mietverhältnis befinde, soll er nach Auffassung der genannten Autorin nur in Ausnahmefällen gezwungen werden können, in dieser Phase gewisse Arbeiten zu dulden ("… on peut … a fortiori attendre du locataire … qu'il tolère exceptionellement certains travaux de rénovation", CPra Bail-AUBERT, Art. 260 OR N 36, mit Querverweis auf Art. 272c OR). Von Bedeutung sind bei befristeten Mietverhältnissen oder solchen mit fester Mindestdauer zwei weitere Aspekte: