Im SVIT-Kommentar wird zwar ähnlich wie bei HIGI das erstreckte Mietverhältnis als ein "durch obrigkeitlichen Zwang 'angeordnetes' " Rechtsverhältnis bezeichnet und entsprechend die Zulässigkeit von Umbauarbeiten während einer Erstreckung grundsätzlich bejaht. Mit Blick auf den Zweck der Voraussetzung der fehlenden Kündigung verneinen die Autoren aber unter dem Aspekt der allgemeinen Zumutbarkeit die Zulässigkeit von Arbeiten während kurzen Erstreckungen mit einer Dauer von maximal drei Monaten (SVIT-K, Art. 260-260a OR N 34; ähnlich CHK-HULLIGER/HEINRICH, Art. 260 OR N 4). Bei AUBERT verkehren sich Grundsatz und Ausnahme auch hier ins Gegenteil: