Letzteres erscheint fraglich, denn das Gesetz liefert keinen Hinweis darauf, dass die Rechte und Pflichten sich in einem erstreckten Mietverhältnis anders verhalten als vor dem vertraglichen Beendigungstermin: Art. 272c Abs. 2 OR statuiert als Grundsatz das Gegenteil. Im SVIT-Kommentar wird zwar ähnlich wie bei HIGI das erstreckte Mietverhältnis als ein "durch obrigkeitlichen Zwang 'angeordnetes' " Rechtsverhältnis bezeichnet und entsprechend die Zulässigkeit von Umbauarbeiten während einer Erstreckung grundsätzlich bejaht.