Das erstreckte Mietverhältnis erachtet HIGI nicht als gekündigt, einerseits mit dem Hinweis auf die gesetzliche Befristung, andererseits mit der Begründung, es handle sich hier um ein Mietverhältnis aus besonderem Grund, welchen der Vermieter nicht zu vertreten habe, und nicht einfach um eine blosse Fortsetzung des Mietverhältnisses über den vertraglichen Beendigungstermin hinaus. Letzteres erscheint fraglich, denn das Gesetz liefert keinen Hinweis darauf, dass die Rechte und Pflichten sich in einem erstreckten Mietverhältnis anders verhalten als vor dem vertraglichen Beendigungstermin: Art. 272c Abs. 2 OR statuiert als Grundsatz das Gegenteil.