als "in der Regel erfüllt" (a.a.O., Art. 260 OR N 45). Dies impliziert, dass es Ausnahmen geben kann. Genau den umgekehrten Schluss scheint man insbesondere in der Westschweiz zu ziehen: Aus dem Schweigen des Gesetzes zu befristeten Verträgen wird dort gefolgert, dass grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt einer langen Vertragsdauer oder der Notwendigkeit der Koordination der Arbeiten mit solchen an anderen Mietobjekten in der Liegenschaft, Erneuerungen und Änderungen unzulässig seien (CPra Bail-AUBERT, Art. 260 OR N 35). Das erstreckte Mietverhältnis erachtet