O., S. 286). Auffällig ist auch hier, dass die Lehre nicht beim Wortlaut des Gesetzes stehen bleibt, und zwar unabhängig davon, welcher Ansicht sie zuneigt: Insbesondere HIGI äussert begründete Zweifel daran, dass der Gesetzgeber ausserordentliche Kündigungen wirklich mitgemeint hat (a.a.O.). WYTTENBACH bejaht dies mit dem Argument, die fraglichen Kündigungen seien samt und sonders kurzfristig, so dass das Abwarten der Frist für den Vermieter viel weniger zu einer relevanten Einschränkung seines Bauvorhabens führe als eine ordentliche Kündigung (a.a.O.). Auch die Auffassungen zur Rechtslage bei befristeten Mietverhältnissen nach Art.