Allerdings ist tatsächlich der Vermieter spätestens nach Baubeginn schutzwürdig, wenn er der Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung der Arbeiten nachgekommen ist (a.a.O., N 51) und sich gegenüber dem kommunizierten Projekt keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben, denn sonst drohen ihm Schadenersatzforderungen insbesondere der Unternehmer. Weitere Streitpunkte betreffen die Frage, ob auch ausserordentliche Kündigungen zur Unzulässigkeit der Arbeiten führen oder nicht (verneinend SVIT-K, Art. 260-260a OR N 33; ZK-HIGI, Art. 260 N 46; BSK OR I-W EBER, Art. 260 N 3; a.M. Mietrecht für die Praxis/W YTTENBACH, a.a.O., S. 286).