Klar ist, dass das blosse Abstellen auf das Vorliegen einer Kündigung zu unbefriedigenden Lösungen führen kann. Gestützt darauf wird etwa postuliert, die Voraussetzung des ungekündigten Mietverhältnisses müsse nach Inangriffnahme der rechtzeitig angekündigten Arbeiten nicht mehr bestehen (ZK-HIGI, Art. 260 OR N 51; SVIT-K III, Art. 260-260a OR N 31). Dies scheint zwar vom Wortlaut von Art. 260 Abs. 1 OR nicht ohne weiteres gedeckt. Allerdings ist tatsächlich der Vermieter spätestens nach Baubeginn schutzwürdig, wenn er der Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung der Arbeiten nachgekommen ist (a.a.