3.4. Das Erfordernis der fehlenden Kündigung versteht sich nach der klaren Intention des Gesetzgebers als Anwendungsfall der Zumutbarkeit: Der Mieter hätte sonst bei Erneuerungen und Änderungen "nur die Unannehmlichkeiten zu ertragen, die damit verbunden sind, aber praktisch keinen Nutzen mehr davon" (Botschaft, a.a.O., BBl 1985 I 1439). Die Konsequenzen des Gesetzeszwecks sind allerdings in der Lehre heftig umstritten. Klar ist, dass das blosse Abstellen auf das Vorliegen einer Kündigung zu unbefriedigenden Lösungen führen kann.