Kritisch kann sodann das auch zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens umstrittene Kriterium von Art. 260 Abs. 1 OR sein, dass das Mietverhältnis bei der Vornahme von Erneuerungen und Änderungen nicht gekündigt sein darf, insbesondere auch nicht durch den Mieter. HIGI erwähnt denn auch als Beispiel für ein treuwidriges Verhalten den Fall, dass der Mieter eine Kündigung ausspricht nur mit dem Zweck, die vom Vermieter lange im Voraus angekündigten Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten zu verhindern und so (sachfremde) Zugeständnisse zu er- -7-