257h Abs. 3 und Art. 260 Abs. 2 OR). Der Mieter ist nicht verpflichtet, statt zu kündigen einen Baustopp zu verlangen oder gar gerichtlich zu veranlassen, denn die Mängelrechte sind zueinander alternativ, so auch der Beseitigungsanspruch und das Recht auf fristlose Kündigung. Einschränkungen des Rechts zur fristlosen Kündigung können sich allerdings aus Treu und Glauben ergeben, etwa wenn der Vermieter auf Wunsch des Mieters solche Arbeiten an der Sache ausführen lässt. Kritisch kann sodann das auch zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens umstrittene Kriterium von Art.