ebenso die Botschaft, a.a.O., BBl 1985 I 1435). Unabhängig davon besteht Einigkeit darüber, dass sich jedenfalls dann eine Nachfristansetzung erübrigt, wenn die Voraussetzungen von Art. 108 OR erfüllt sind, insbesondere wenn sich aus dem Verhalten des Vermieters ergibt, dass eine solche nutzlos wäre (antizipierter Vertragsbruch; ZK-HIGI, Art. 259b OR N 28 f.).