Was das Erfordernis der nicht rechtzeitigen Beseitigung des Mangels als weitere Voraussetzung der fristlosen Kündigung angeht, begnügt sich die Praxis damit, dass der Vermieter den Mangel kennt und dennoch nicht innert angemessener Frist Abhilfe schafft. Eine Nachfristansetzung des Mieters ist nicht erforderlich, soweit eine angemessene Behebungsfrist zur Zeit der Kündigung bereits verstrichen ist (Pra 2000 Nr. 49 E. 2d; BGer 4C.168/2001 v. 17.8.2001 E. 3b; -6-