258-259i OR N 12 ff.). HIGI ist ihr mit Hinweis auf die belegten abweichenden Intentionen des Gesetzgebers und mit dem Argument entgegen getreten, die gegenteilige Lösung würde es dem Vermieter im Ergebnis erlauben, "ohne besonderen Anlass nicht genau die Leistung zu erbringen, die er versprochen hat" (ZK-HIGI, Art. 258 OR N 27). Umso weniger kann der Vermieter einwenden, eine bestimmte Störung bilde keinen Mangel, weil der Mieter die Sache weniger intensiv genutzt hat, als dies vertraglich vereinbart war. Die Hauptleistungspflicht des Vermieters lässt sich einheitlich umschreiben als die Pflicht, dem Mieter den vorausgesetzten Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen (SVIT-K, Vorbem.