SVIT-K, N 24 f. zu Art. 259b OR). Die Auffassung, ein Mangel liege nicht vor, soweit der Zustand der Sache zwar vom Geschuldeten abweiche, aber keine Beeinträchtigung des vertragsgemässen Gebrauchs bewirke, wurde soweit ersichtlich nur in der 1. Auflage des SVIT-Kommentars vertreten (N 5 der Vorbemerkungen zu Art. 258-259i OR), seither aber längst aufgegeben (vgl. SVIT-K, Vorbem. zu Art. 258-259i OR N 12 ff.).