Die fristlose Kündigung tritt bei der Immobiliarmiete an die Stelle des Vertragsrücktritts, der dem Gläubiger nach allgemeinen Regeln bei einer Vertragsverletzung der Gegenseite nach Art. 97 und 107-109 OR offensteht (Mietrecht für die Praxis/ROY, a.a.O., S. 761), wobei eine Exkulpation des Vermieters allerdings ausscheidet (SVIT-K, Art. 259b OR N 23). In diesem Sinne dient das Recht zur fristlosen Kündigung ähnlich wie die Mietzinsminderung der Wiederherstellung des aus den Fugen geratenen Vertragsgleichgewichts, indem der Mieter nicht zur Fortführung der Dauerbeziehung soll gezwungen werden können, soweit wesentliche Elemente der Gegenleistung nicht erbracht werden.