BGer in mp 1996, S. 23 f.). In der Literatur und in der kantonalen Praxis finden sich weitere Beispiele, etwa der gänzliche Entzug der Sicht auf das Schaufenster eines Ladenlokals, Feuchtigkeit und Wassereinbrüche, schlechte Gerüche oder ideelle Immissionen wegen der Einrichtung eines Salons für Erotikmassagen im gleichen Gebäude (SVIT-K, Vorbem. zu Art. 258-259i OR N 53; Mietrecht für die Praxis/ROY, a.a.O., S. 276 f.). Eine Anhäufung von isoliert betrachtet nicht schweren Mängeln kann in der Gesamtbetrachtung zu einem schweren Mangel führen. Die Beweislast für den Mangel und dessen Schwere trifft nach Art.