Pra 2009 Nr. 135). Die besonderen Bedürfnisse des Mieters sind nur relevant, wenn sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden (BGer 4C.291/2000 v. 11.4.2001 E. 4b). Die fristlose Kündigung gemäss Art. 259b lit. a OR erfordert einen schweren Mangel der Sache, mithin zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch. Ob ein Mangel in diese Kategorie fällt, hängt von den gesamten Umständen ab, insbesondere von Intensität und Dauer der Beeinträchtigung. Auch dabei kommt gemäss Lehre und Rechtsprechung ein objektiver Massstab zur Anwendung. Zu fragen ist danach, -4-