3.2. Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, kann der Mieter einer unbeweglichen Sache nach Art. 259b lit. a OR den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt. Welche Eigenschaften die Sache aufzuweisen hat, damit sie für den vorausgesetzten Gebrauch taugt, hängt in erster Linie vom vereinbarten Gebrauchszweck ab und ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Massgebend ist, was der Mieter unter den konkreten Umständen vernünftigerweise erwarten darf (BGE 135 III 345 E. 3.2 = Pra 2009 Nr. 135).