kung der Arbeiten nach Umfang, Intensität und Dauer. Auch eine fehlende oder falsche Planung der Arbeiten oder eine falsche Information über deren Art, Dauer und Intensität ist als mangelnde Rücksichtnahme im Sinne der genannten Bestimmungen zu werten (BGer 4C.331/2006 v. 9.10.2007 E. 4; ZK-HIGI, Art. 260 N 56 ff.). Das Gesetz behält jeweils allfällige Ansprüche des Mieters auf Mietzinsminderung nach Art. 259d OR sowie auf Schadenersatz nach Art. 259e OR explizit vor. Bezogen auf die weiteren Mängelrechte nach Art. 259a ff. OR handelt es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes: Beachtet der Vermieter die Grenzen von Art.