3.1. Nach Art. 257h Abs. 1 OR muss der Mieter Arbeiten an der Sache dulden, die zur Mängelbehebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. Sodann kann der Vermieter nach Art. 260 Abs. 1 OR Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Sowohl nach Art. 257h Abs. 3 als auch nach Art. 260 Abs. 2 OR muss der Vermieter bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen. Dazu gehört nicht nur eine Beschrän- -3-