Mit Einschreiben vom 18. August 2014 kündigte die Klägerin den Mietvertrag ausserordentlich gemäss Art. 259b lit. a OR auf den 25. August 2014. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der umfassenden Umbauarbeiten zur Gesamtsanierung des Z-L I sei der Gebrauch der gemieteten Fläche unzumutbar. Mit Schreiben 27. August 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es liege kein Grund vor, welcher eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, weshalb diese nichtig sei. (…) 3. Fristlose Kündigung des Mieters im Kontext von Unterhaltsarbeiten, Erneuerungen und Änderungen an der Sache durch den Vermieter