{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150006-L_2016-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2016_Nr._7_01.pdf", "Checksum": "daf4daecfc41012b6841146ab475933b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2016 Nr. 7: Fristlose Kündigung wegen unzumutbarer Erneuerungs- und Änderungsarbeiten der Vermieterin. "}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:37:32", "Checksum": "ae6540525e10a89ebc7d2e1ed5be87a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L\nRegeste:\nZMP 2016 Nr. 7: Fristlose Kündigung wegen unzumutbarer Erneuerungs- und Änderungsarbeiten der Vermieterin. \n\nKlägerin die Sache vor dem Kündigungstermin vom 25. August 2014 zurückgegeben hätte, ist entgegen der Beklagten nicht ersichtlich, denn diese sah auf das\ndeutliche Rückgabeangebot der Klägerin auf den Kündigungstermin hin eine Begehung des Mietobjekts am 29. August 2014 mit dem Zweck der Erstellung eines\nMängelprotokolls vor. Zur Zeit der Kündigung waren gerade ausserordentlich viele\nArbeiten im Gang, wie das von der Beklagten eingereichte Balkendiagramm vom\n16. Juni 2014 und letztlich auch die Fotos im amtlichen Befund vom 5. September\n2014 zeigen. Da sich die Arbeiten um mehr als zwei Monate verzögerten, war vor\nEnde 2014 nicht mit einem Abschluss zu rechnen. Die Verhandlungen über eine\nMietzinsminderung hatten bis zur Kündigung nicht zum Erfolg geführt – die Beklagte lehnt solche Gespräche nach wie vor ab. Auch über eine einvernehmliche\nVertragsbeendigung war man sich nicht einig geworden. Während die Klägerin\nsich an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zeigte, zögerte die Beklagte\ndie Verhandlungen hinaus. Dass die Klägerin zwischen Dezember 2013 und August 2014 den Mietzins zahlte, kann nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden,\nzumal zu dieser Zeit ein gültiges Mietverhältnis und somit auch die Mietzinszahlungspflicht bestand, wovon auch die Beklagte ausgeht. Die Klägerin brachte vor,\nsie habe im Sinne eines guten Verhältnisses mit der Beklagten die Realisierung\ndes Bauvorhabens nicht verhindern wollen. Sie habe sich deshalb entschieden,\nkeinen Baustopp zu erwirken und habe sich erhofft, mit der Beklagten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Tatsächlich hat sie unbestrittenermassen nichts\nunternommen, um das Vorhaben der Beklagten zu durchkreuzen, und zwar obwohl diese ihr betreffend Mietzinsminderung nicht entgegen gekommen war und\nzudem eingestandenermassen bei ihrem Bauvorhaben keine Rücksicht auf die\nKlägerin genommen hatte. Insgesamt kann daher mutatis mutandis gesagt werden, die Klägerin habe in Anbetracht des Verhaltens der Beklagten \"tout au plus\n… fait montre de patience, sinon de mansuétude, à l'égard d'une [partenaire] qui\npersistait à ne pas respecter ses devoirs\" (BGer 4A_87/2012 v. 10.4.2012 E. 5.3).\nAn sich Untolerables braucht nicht deshalb weiter erduldet zu werden, weil sich\ndie unhaltbaren Zustände über Monate hinweg in die Länge ziehen. Dies ergibt\nsich letztlich auch aus der Verwandtschaft des ausserordentlichen Kündigungsrechts mit den Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen nach den allgemeinen Re-\n- 25 -\n\ngeln von Art. 97 i.V.m. Art. 107-109 OR (vorn Ziff. II.3.2, S. 10). Auch dort steht\ndem Gläubiger die Wahl zu, am Vertrag festzuhalten, sei es mit allen Wirkungen\noder unter Verzicht auf die nachträgliche Leistung, oder aber vom Vertrage zurückzutreten. Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin ist bei der von ihr an den\nTag gelegten Langmut daher nicht zu erkennen.\n\n5. Damit erweist sich die Kündigung der Klägerin vom 18. auf den 25. August\n2014 als gültig. Die Klage ist gutzuheissen.\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2016, 26. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr.\nR. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}