{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150006-L_2016-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2016_Nr._7_01.pdf", "Checksum": "daf4daecfc41012b6841146ab475933b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2016 Nr. 7: Fristlose Kündigung wegen unzumutbarer Erneuerungs- und Änderungsarbeiten der Vermieterin. 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Auch im amtlichen Befund, welcher am 5. September 2014,\n08.30 bis 11.30 Uhr, aufgenommen wurde, wurden \"dumpfe, laute, herabfallende\nGeräusche\" sowie \"immer wiederkehrender Baulärm in variierender Lautstärke\"\nfestgehalten. Zwar stammt der Befund von einem Zeitpunkt nach dem Kündigungstermin. Es ist aber für die Zeit davor notorisch, dass im Rahmen von Bauarbeiten, insbesondere bei Hammer-, Bohr-, Schneide- und Fräsarbeiten Lärmimmissionen entstehen, die sich umso stärker ausgewirkt haben müssen, als die Arbeiten nicht etwa in einem Nachbargebäude durchgeführt wurden, sondern in der\nMietliegenschaft selbst. Wenn schon die Totalunternehmerin diese Immissionen\nzu einem wesentlichen Teil als erheblich bezeichnete, ist für den vorliegenden\nEntscheid ebenfalls von immer wiederkehrendem, teils erheblichem Lärm auszugehen, letzteres zumindest während der acht Wochen, für welche die Bulletins\nsolche besonders lauten Phasen ankündigten. Aber auch in der übrigen Zeit sind\ndurch die Bulletins Lärmimmissionen erstellt. Stellvertretend kann auf die Fotos im\namtlichen Befund aus dem Eingangsbereich verwiesen werden, woraus ersichtlich ist, dass im Rahmen der Arbeiten eine Decke herausgefräst und abgebrochen\nworden war, was einen höllischen Lärm verursacht haben muss. Auf zwei weite-\n- 19 -\n\nren Bildern ist zu sehen, dass mit Kernbohrungen und Fräsarbeiten Öffnungen für\nLüftungsrohre erstellt wurden und dazu ganze Wandteile herausgefräst wurden.\nFoto 17 zeigt einen Mauerdurchbruch, der für die Arbeiten an einer der neuen\nSteigzonen erstellt wurde. Weitere Mauerdurchbrüche erfolgten im Technikraum\n(Fotos 41-43). Die Fotos 46-48 zeigen einen geöffneten Liftschacht, was Demon-\ntage- und Montagearbeiten u.a. mit stark hallenden Bohrgeräuschen indiziert. Die\nBeispiele liessen sich beliebig vermehren. Dass Lärm von dieser Intensität objektiv betrachtet konzentriertes Arbeiten erschwerte und teils (gemäss den Bulletins\ninsgesamt mindestens rund zwei Monate lang) verunmöglichte, liegt auf der\nHand. An Schulungen oder Präsentationen insbesondere für Kunden ist zumindest bei erheblichem Lärm nicht zu denken.\n\n[Diskussion weiterer behaupteter Immissionen]\n\n4.4.12. Aus dem Gesagten ergibt sich bei objektiver Betrachtung insgesamt ohne\nweiteres eine erhebliche Einschränkung der Tauglichkeit des Mietobjektes zum\nvorausgesetzten Gebrauch. Die Umbauarbeiten, welche am 13. Januar 2014 begannen beinhalteten den Rückbau von Leerflächen im 1. bis 4. OG, neue Korridore, Fluchtwege, Brandabschlüsse, neue barrierefreie WCs, die Erweiterung und\nden Ausbau der Eingangshalle, die Sanierung des Flachdachs, neue Dachterrassen, die Sanierung des Lichthofs und sämtlicher Liftanlagen, die Aufhebung zweier Warenlifte für die neuen Steigzonen, den Einbau der Steigzonen für die Haustechnik, die Aufwertung der Treppenhäuser sowie Instandstellung der Umgebung.\nIm Eingangsbereich wurde die Decke grossflächig geöffnet, um eine repräsentativere Wirkung des Gebäudes zu erzielen. Ab Anfang 2014 bis zur Kündigung am\n18. August 2014 herrschte Baulärm. Zwar sind die von der Klägerin behaupteten\nMessungen der M. AG, welche zwischen 89 und 94 Dezibel ergeben haben sollen, was einer 6- bis 8-facher Belastung im Vergleich zum Grenzwert der SUVA\nfür eine Bürotätigkeit von 65 Dezibel entspräche, nicht in einem Beweisverfahren\nverifiziert worden. Aufgrund der von der Totalunternehmerin erstellten Bulletins\nsind Lärmimmissionen für die Dauer von 28 Wochen festgehalten, während acht\nWochen gar erhebliche. Allein schon gestützt darauf ist klar, dass das Mietobjekt\nwährend insgesamt rund zwei Monaten nicht für eine Büronutzung taugte. In der\n- 20 -\n\n"}