{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150006-L_2016-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2016_Nr._7_01.pdf", "Checksum": "daf4daecfc41012b6841146ab475933b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2016 Nr. 7: Fristlose Kündigung wegen unzumutbarer Erneuerungs- und Änderungsarbeiten der Vermieterin. 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Umgekehrt trifft nicht nur die Klägerin die Substantiierungslast.\nSoweit in der Klage konkrete Ausführungen zu bestimmten Beeinträchtigungen\nerfolgen, genügt die Beklagte ihrer Obliegenheit zu substantiierter Bestreitung\nnicht, soweit sie auf die Beeinträchtigungen keinen Bezug nimmt mit dem Argument, die Klägerin sei aufgrund der Konzentration ihrer Aktivitäten in den Räumen\ndes Z-L II von den Auswirkungen gar nicht betroffen gewesen. Dies gilt ganz besonders für die von der Klägerin genannten Schalldruckpegel, die im Mietobjekt\nder M. AG zumindest zeitweise gemessen worden sein sollen und welche die Beklagte mit dem Hinweis als irrelevant abtut, die Klägerin habe das Mietobjekt nicht\nbenutzt. Aufgrund der Konzentrationsmaxime wäre die Beklagte gehalten gewesen, zumindest nähere Ausführungen zur Lärmintensität der Bauarbeiten zu machen, die sie veranlasst hat.\n\nMit ihrem Hinweis auf die von der M. AG veranlassten Messungen hat die\nKlägerin nämlich in sehr präzise substantiierter Weise Lärmimmissionen im Mietobjekt behauptet. Traten dort tatsächlich ein Mittelwert von 89 Dezibel und Spitzenwerte bis 94 Dezibel auf, müsste von einem äusserst intensiven Lärmpegel\nausgegangen werden. Unbestritten ist dabei, dass gemäss SUVA für die Tauglichkeit von Räumen für allgemeine Bürotätigkeiten ein Richtwert von 65 Dezibel\ngilt. Für den Vergleich zum Richtwert ist wichtig, dass die Dezibel-Skala einen logarithmischen Charakter hat, so dass schon ein vermeintlich geringer Anstieg auf\nder Skala einer massiven Lärmzunahme entspricht. Die logarithmische Formel\nwurde im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der Skala gewählt, denn die Schallwahrnehmung des menschlichen Gehörs weist eine enorme Bandbreite auf – das\nlauteste wahrnehmbare Geräusch ist mehrere Billionen mal lauter als das leiseste\n(http://www.fairaudio.de/ hifi-lexikon-begriffe/dezibel.html;\nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Schalldruckpegel; beide zuletzt besucht am 7. No-\n- 17 -\n\nvember 2016). Die Formel für den Schalldruckpegel und damit die Dezibel-Skala\nlautet:\n\nSchalldruck Lp = 20 log10 (P/P0) dB\n\nGemessen wird dabei zunächst der herrschende Schalldruck P. Dieser wird\nins Verhältnis gesetzt zum Wert P0, dem Referenzschalldruck von 20 µPa (Mikro-\nPascal = mg/m2), welcher der Schwelle des menschlichen Gehörs entspricht, mithin dem leisesten noch wahrnehmbaren Geräusch bei einer Frequenz von 1 kHz.\nFür das vorliegende Verfahren genügt die Feststellung, dass auf der logarithmischen Skala ein um 10 Dezibel erhöhter Schalldruckpegel bedeutet, dass die\nstärkere Geräuschquelle als doppelt so laut empfunden wird wie die schwächere\n(a.a.O.; s. auch die Beispiele dort, wonach ein Fernseher auf Zimmerlautstärke\neinem Schalldruckpegel von 60 Dezibel entspricht, während eine Hauptverkehrsstrasse im Abstand von 10 m einen Pegel von 80 bis 90 Dezibel verursacht und\nein [ungedämpfter] Presslufthammer einen solchen von 100 Dezibel). Sollten also\nim Mietobjekt während der Bauarbeiten Schalldruckpegel zwischen 89 und 94\nDezibel aufgetreten sein, würde das für die menschliche Wahrnehmung eine Belastung zwischen dem Sechs- bis Achtfachen des SUVA-Richtwerts für Büros von\n65 Dezibel entsprechen oder einem Arbeiten im Freien 10 m neben einer Hauptverkehrsstrasse. Das dies eine Bürotätigkeit verunmöglicht, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Da sich das vorliegende Mietobjekt im 3. OG des Z-Ls I befindet,\nbestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass während der Bauzeit im\nObjekt ähnliche Lärmpegel aufgetreten sein müssen wie in den Räumen der M.\nAG.\n\nWie es sich damit aber genau verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden, denn für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügen bereits die im\nRecht liegenden und unbestrittenen Urkunden. Nicht massgeblich ist zwar das\nvon der Klägerin veranlasste Zustandsgutachten, denn ein Parteigutachten hat\nnur die Qualität einer Behauptung (BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.). Etwas anderes gilt nur für die integrierten Fotografien, denn diese bilden Urkunden im Sinne\nvon Art. 177 ZPO und sind – vom fehlenden Beleg für die korrekte Datierung abgesehen – durchaus beweistauglich. Voll als Beweismittel tauglich ist aber einer-\n- 18 -\n\nseits der amtliche Befund des Stadtammannamtes Zürich 2 vom 5. September\n2014 (Urk. 3/2/1), denn dieses Instrument stellt eine öffentliche Urkunde und einen Sonderfall der vorsorglichen Beweisführung in der Form eines Augenscheins\nim Sinne von Art. 179 und 182 ZPO dar (dazu HAUSER/SCHWERI/ LIEBER, § 143\nGOG N 2 und 7 f.; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 158 N 12). Ohne weiteres beweiskräftig sind sodann auch die Bulletins der von der Beklagten beauftragen Totalunternehmerin H. über den Bauverlauf und die damit verbundenen Beeinträchtigungen.\n\n"}