{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150006-L_2016-12-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2016_Nr._7_01.pdf", "Checksum": "daf4daecfc41012b6841146ab475933b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150006-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 19.12.2016 MB150006-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2016 Nr. 7: Fristlose Kündigung wegen unzumutbarer Erneuerungs- und Änderungsarbeiten der Vermieterin. 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Die besonderen Bedürfnisse des Mieters sind nur relevant, wenn sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden (BGer 4C.291/2000 v.\n11.4.2001 E. 4b). Die fristlose Kündigung gemäss Art. 259b lit. a OR erfordert einen schweren Mangel der Sache, mithin zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch. Ob ein Mangel in diese\nKategorie fällt, hängt von den gesamten Umständen ab, insbesondere von Intensität und Dauer der Beeinträchtigung. Auch dabei kommt gemäss Lehre und\nRechtsprechung ein objektiver Massstab zur Anwendung. Zu fragen ist danach,\n-4-\n\nob der vorausgesetzte Gebrauch der Sache in einer Art geschmälert wird, dass\ndem Mieter die Benutzung aus der Sicht eines vernünftigen und korrekten Vertragspartners nicht zugemutet werden kann (ZK-HIGI, Art. 258 OR N 43; Mietrecht\nfür die Praxis/ROY, 9. A., Zürich 2016, S. 211 f., 276 f. und 761; CPra Bail-\nAUBERT, Art. 259b OR N 15; HAP Immobiliarmietrecht-ROHRER, Basel 2016, S.\n220 und 227). Schwer sind nicht nur Mängel, die zu einer Gesundheitsgefährdung\nführen (falsch eingestellte Skibindung, BGE 107 II 426 E. 3; Kälteeinbrüche und\nSchimmelbildung in einer Wohnung; Verletzung brandschutztechnischer Vorschriften, BGer 4C.333/2004 v. 6.1.2005). Es genügt schon die Verunmöglichung\nder Nutzung wesentlicher Teile der Sache während einer gewissen Zeit oder die\nBeeinträchtigung durch Schäden an der Baute oder durch Bauarbeiten mit erheblicher Belastung durch Lärm, Erschütterungen oder Schmutz (BGer 4A_11/2013\nv. 16.5.2013 E. 3.1; BGer 4C.384/2005 v. 22.3.2006 E. 3.1; BGer 4C.168/2001 v.\n17.8.2001 E. 4a; Pra 2000 Nr. 49 E. 2d; BGer in mp 1996, S. 23 f.). In der Literatur und in der kantonalen Praxis finden sich weitere Beispiele, etwa der gänzliche\nEntzug der Sicht auf das Schaufenster eines Ladenlokals, Feuchtigkeit und Wassereinbrüche, schlechte Gerüche oder ideelle Immissionen wegen der Einrichtung\neines Salons für Erotikmassagen im gleichen Gebäude (SVIT-K, Vorbem. zu Art.\n258-259i OR N 53; Mietrecht für die Praxis/ROY, a.a.O., S. 276 f.). Eine Anhäufung von isoliert betrachtet nicht schweren Mängeln kann in der Gesamtbetrachtung zu einem schweren Mangel führen. Die Beweislast für den Mangel und dessen Schwere trifft nach Art. 8 ZGB den Mieter, denn er leitet daraus sein ausserordentliches Kündigungsrecht ab.\n\nDie fristlose Kündigung tritt bei der Immobiliarmiete an die Stelle des Vertragsrücktritts, der dem Gläubiger nach allgemeinen Regeln bei einer Vertragsverletzung der Gegenseite nach Art. 97 und 107-109 OR offensteht (Mietrecht für die\nPraxis/ROY, a.a.O., S. 761), wobei eine Exkulpation des Vermieters allerdings\nausscheidet (SVIT-K, Art. 259b OR N 23). In diesem Sinne dient das Recht zur\nfristlosen Kündigung ähnlich wie die Mietzinsminderung der Wiederherstellung\ndes aus den Fugen geratenen Vertragsgleichgewichts, indem der Mieter nicht zur\nFortführung der Dauerbeziehung soll gezwungen werden können, soweit wesentliche Elemente der Gegenleistung nicht erbracht werden. Schon aus dem klaren\n-5-\n\n"}