OR setzt für eine Anpassung veränderte Verhältnisse voraus. Auch wenn der Zweck der Norm darin besteht, Anpassungen zu ermöglichen, die insbesondere dem Vermieter gerade infolge der Kündigung nicht mehr möglich sind, können nur erhebliche Veränderungen zu einer Vertragsanpassung während der Erstreckungsdauer führen, denn die Norm ist letztlich eine Konkretisierung der clausula rebus sic stantibus, wonach Verträge angepasst werden können, wenn sonst das Vertragsgefüge aus dem Gleichgewicht geriete (ZK-HIGI, Art. 272c OR N 33 ff.). Dies ist hier weder behauptet noch ersichtlich, so dass das Begehren abzuweisen ist. - 29 - (…)"