In Würdigung sämtlicher Umstände ist das Mietverhältnis daher bis zum 31. März 2017 zu erstrecken. Eine Zweiterstreckung ist auszuschliessen. Da dieses Ergebnis gerechnet vom Kündigungstermin zu einer Erstreckung von 2 ½ Jahren führt, wäre eine vorzeitige Kündigung der Beklagten nach Art. 272d lit. b OR ohne gegenteilige Anordnung des Gerichts nur mit einer dreimonatigen Frist möglich. Diese ist auf einen Monat zu verkürzen, um den Beklagten die Suche nach Ersatz zu erleichtern.