Der beabsichtigte Wohnsitzwechsel stellt zwar einen Eigenbedarf dar, der aber in zeitlicher Hinsicht durchaus Spielraum offen lässt. Da der Kläger auf der anderen Seite schon per 30. September 2014 eine gültige Kündigung ausgesprochen hat, ist ihm ein allzu langes Zuwarten allerdings nicht mehr zuzumuten, besonders weil seit dem Kündigungstermin nun schon wegen des vorliegenden Verfahrens mehr als 2 ¼ Jahre vergangen sind und der (…) Kläger heuer 77 Jahre alt wird. 3.5. Art, Dauer und Modalitäten der Erstreckung