genheit. Was die Finanzierung angeht, haben sie selber geltend gemacht, die Liegenschaft in Q einstweilen nicht veräussern zu wollen. Solange umgekehrt die Beklagten für das vorliegende Mietobjekt den Mietzins bezahlen, entstehen für den Kläger (…) jedenfalls keine zusätzlichen Kosten. Der beabsichtigte Wohnsitzwechsel stellt zwar einen Eigenbedarf dar, der aber in zeitlicher Hinsicht durchaus Spielraum offen lässt.