3.4.2. Wie schon aus den Erwägungen zum Kündigungsschutz im engeren Sinn hervorgeht, ist der geltend gemachte Eigenbedarf wegen des vorgesehenen Wohnsitzwechsels als ernsthaft zu betrachten. Von Dringlichkeit kann jedoch nicht gesprochen werden in dem Sinne, dass der Kläger und seine Ehefrau selber vor einer Notlage stünden, denn sie verfügen nach wie vor über eine Wohngele- - 28 -