Dennoch sind die Beklagten darauf zu behaften, dass sie die angebotene Ersatzwohnung als für ihre Bedürfnisse geeignet bezeichnet haben, insbesondere auch im letzten Schlussvortrag. Mit Blick auf ihr nicht nachvollziehbares Verhalten im Rahmen der Verhandlungen über die Ersatzlösung kommt aber selbst mit Blick auf die bis zum heutigen Entscheid bestehende Ungewissheit betr. Gültigkeit der Kündigung jedenfalls nur noch eine sehr kurze Erstreckung über den 15. November 2016 hinaus in Betracht. 3.4. Vermieterinteresse (…)