Obergeschoss drohte. Allerdings kann sich das Ersatzangebot bezüglich der Erstreckung des Mietverhältnisses nur auf die Dauer nach dem Zeitpunkt auswirken, zu welchem es gemacht wurde, also auf die Periode seit dem 1. bzw. 15. November 2016. Da zudem ein nicht unbeträchtlicher Grössenunterschied zwischen den beiden Wohnungen auch vom Kläger nicht bestritten wurde, kann nicht von einem gleichwertigen Ersatzobjekt gesprochen werden, so dass das Angebot keinen Erstreckungsausschluss bewirkt. Dennoch sind die Beklagten darauf zu behaften, dass sie die angebotene Ersatzwohnung als für ihre Bedürfnisse geeignet bezeichnet haben, insbesondere auch im letzten Schlussvortrag.