zwar obwohl der Kläger den Beklagten schon bezüglich des Mietbeginns für die Wohnung im 4. Obergeschoss entgegengekommen war und diesen auf den 15. November 2016 verschoben hatte. Dieses Gegenangebot eines zeitlich verschobenen Wohnungstauschs erscheint schon als Ausdruck nicht ernst gemeinter Verhandlungen, denn es erfolgte im Wissen darum, dass der Kläger seine Offerte nach einem mehr als zwei Jahre dauernden Rechtsstreit und mit dem erklärten Ziel gemacht hatte, die gekündigte Wohnung auch im Hinblick auf sein Alter von mittlerweile 76 Jahren nun endlich selber nutzen zu können, und dass ihm mit jedem Monat des Aufschubs ein Mietzinsausfall bezüglich der Wohnung im 4.