Dass die Beklagten nicht genügend Zeit gehabt hätten, um sich über eine Annahme des Angebots schlüssig zu werden, wie sie auch noch geltend machen, trifft ebenfalls nicht zu. Zwar erfolgte das erste Angebot der Liegenschaftsverwaltung am 4. Oktober 2016 sehr kurzfristig und war an eine kurze Bedenkfrist von drei Tagen geknüpft. Der Kläger liess aber durch seinen Rechtsvertreter am 25. Oktober 2016 das Angebot erneuern, ohne dass die Beklagten sich zu einer Annahme bereit fanden.