Was die Platzierung der Waschmaschine anging, erweist sich die Haltung der Beklagten als genauso wenig verständlich. Tatsächlich ist mit dem Kläger nicht einzusehen, wieso der ohnehin schon beschränkte Platz in einer (mehreren Mietparteien in der Liegenschaft zur Verfügung stehenden) Waschküche durch eine zweite Waschmaschine beschränkt werden soll. Im Vergleich zu den Verhältnissen in der heutigen Wohnung ergibt sich keine Verschlechterung, zumal unwidersprochen blieb, dass sich die Waschküche im 4. Obergeschoss Tür an Tür mit dem Ersatzobjekt befindet und somit kein weiter Weg in den Keller in Kauf zu nehmen gewesen wäre.