Soweit der Beklagte 1 heute ausführte, man hätte den Spüler in der Küche des Ersatzobjektes mangels ausreichenden Raumes nicht platzieren können, hätten er und die Beklagte 2 das laut dem Ersatzangebot die Sorge des Klägers sein lassen können, der im Vorschlag zugesichert hatte, für die Anschlüsse aufzukommen. Der Kläger hat denn heute auch erläutert, wie das Problem tatsächlich gelöst wurde, bevor am 1. Dezember 2016 der heutige Mieter einzog: Man habe das bisherige "Foodcenter" durch einen kleineren Kühlschrank ersetzt und so den Platz für den Geschirrspüler geschaffen. - 26 -