Hätte man das Problem durch eine Mietzinsanpassung gestützt auf Art. 269a lit. b OR gelöst, so hätte bei einem Anschaffungspreis von Fr. 1'000.– (so der Beklagte 1), einer Lebensdauer von 12 Jahren und einem Referenzzinssatz von 1.75 % eine Mietzinserhöhung um Fr. 8.70 pro Monat resultiert. Dies zeigt, um welche Kleinigkeit es sich hier handelt. Soweit der Beklagte 1 heute ausführte, man hätte den Spüler in der Küche des Ersatzobjektes mangels ausreichenden Raumes nicht platzieren können, hätten er und die Beklagte 2 das laut dem Ersatzangebot die Sorge des Klägers sein lassen können, der im Vorschlag zugesichert hatte, für die Anschlüsse aufzukommen.