Bezüglich des Geschirrspülers ist es zwar richtig, dass die Beklagten diesen selber hätten bezahlen müssen. Die Offerte des Klägers sah aber vor, dass dieser das Gerät übernommen hätte, wobei er sich bereit erklärte, den Beklagten bei einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der auf 12 Jahre veranschlagten Lebensdauer des Gerätes dessen Zeitwert zu ersetzen. Im Ergebnis hätten die Beklagten daher nur den Gegenwert der Mehrleistung im Vergleich zum vom Vormieter bezahlten Mietzins zu übernehmen gehabt. Hätte man das Problem durch eine Mietzinsanpassung gestützt auf Art.