Bei einer Absicht auf Gewinnmaximierung durch eine Weitervermietung wäre es widersinnig gewesen, den Beklagten eine Kontrolle so leicht zu machen, zumal eine Drittvermietung bezüglich der Ehefrau und der Töchter des Klägers leicht auch zu einem Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage hätte führen können. Mit dem Tauschangebot unterstrich der Kläger sodann, dass er ein besonderes Interesse an der Wohnung im 1. Obergeschoss hatte.