des Bundesgerichts 4C.253/2006 vom 26. September 2006 E. 1.4, mp 2007, S. 182). Die Beklagten übersehen zudem, dass schon das Ersatzangebot selber ihnen eine zusätzliche Garantie für die Ernsthaftigkeit der Absichten des Klägers bot: Durch ihren Verbleib im Haus hätten sie leicht kontrollieren können, was mit dem ehemaligen Mietobjekt geschehen wäre. Bei einer Absicht auf Gewinnmaximierung durch eine Weitervermietung wäre es widersinnig gewesen, den Beklagten eine Kontrolle so leicht zu machen, zumal eine Drittvermietung bezüglich der Ehefrau und der Töchter des Klägers leicht auch zu einem Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage hätte führen können.