Soweit die Beklagten vorbringen, die entsprechende Klausel wäre wegen zahlreicher Ausnahmen wirkungslos geblieben, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden, denn die in Ziff. 4 der Offerte formulierte Klausel sieht Ausnahmen nur für "Fälle höherer Gewalt oder schwerwiegende Gründe wie […] schwere Krankheit, Unfall, Tod eines nahen Angehörigen, etc." vor, "welche die Benützung des ursprünglichen Mietobjekts unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen". Die Ausstiegsklausel umschreibt daher nur Ausnahmen, die als wichtige Gründe zu qualifizieren wären.