Diese Einwände sind nicht nachvollziehbar. Was die angebotene Konventionalstrafe von Fr. 20'000.- betrifft, liegt diese zwar weit unter der noch im Rahmen der ersten Parteivorträge ins Spiel gebrachten Summe, aber durchaus in einem üblichen Rahmen. Soweit die Beklagten vorbringen, die entsprechende Klausel wäre wegen zahlreicher Ausnahmen wirkungslos geblieben, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden, denn die in Ziff.