Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– bezüglich der Benützung des heutigen Mietobjekts durch den Kläger nach Auszug der Beklagten, die Ausstattung der Wohnung im 4. Obergeschoss mit einem dort bislang nicht vorhandenen Geschirrspüler sowie die Erlaubnis, die heute im Mietobjekt der Beklagten stehende und diesen gehörende Waschmaschine in der Waschküche im 4. Obergeschoss aufstellen zu dürfen.