Unbestritten ist, dass die beiden Wohnungen mit 4 ½ bzw. 4 Zimmern eine ähnliche Struktur und damit vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten bieten, so dass auch das Ersatzobjekt für die vierköpfige Familie der Beklagten tauglich ist. Zudem hätte der angebotene Mietzins um Fr. 555.– unter dem aktuellen Mietzins der Beklagten gelegen. Im heutigen mündlichen Schlussvortrag zählten die Beklagten zwar mehrere Unterschiede zwischen den Wohnungen auf, u.a. einen um 29 % höheren Preis pro m2. Sie räumten aber wie schon in den ersten Parteivorträgen ein, dass sie die Wohnung genommen hätten, wenn der Kläger auf ihre Anliegen eingegangen wäre. Dazu wiederum zählen laut ihren heutigen Ausführungen eine