genauen Dimensionen sind unklar – der Mietvertrag über die Wohnung im 1. Obergeschoss weist eine Fläche von 136 m2 aus, der Beklagte 1 bezifferte an der heutigen Fortsetzung der Hauptverhandlung die Fläche der Wohnung im 4. Obergeschoss mit 95 m2. Wie der Kläger heute vortragen liess, lässt sich der Grössenunterschied sehr grob aus der Fotografie der Mietliegenschaft in Urk. 3/5 ablesen. Unbestritten ist, dass die beiden Wohnungen mit 4 ½ bzw. 4 Zimmern eine ähnliche Struktur und damit vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten bieten, so dass auch das Ersatzobjekt für die vierköpfige Familie der Beklagten tauglich ist.