Auch der unbestrittene Umstand, dass der Kläger schon vor Jahren eine Eigenbedarfskündigung über die damalige Wohnung PNs im 3. Obergeschoss ausgesprochen hat, ohne die fragliche Wohnung in der Folge selber zu beziehen, war geeignet, Argwohn zu wecken, ebenso wie die unklaren Meldeverhältnisse des Klägers. Das Beweisverfahren hat nun zwar ergeben, dass es für die Entscheidungen des Klägers stets rationale und unverdächtige Gründe gab. Dennoch konnte zumindest bis zum Abschluss der Beweisverhandlungen von den Beklagten nicht erwartet werden, dass sie sich mit der sonst geforderten Intensität um Ersatz bemühten. Die wichtigsten Einvernahmen fanden dabei bis Mai 2016 statt.