Für ihren Standpunkt hatten die Beklagten durchaus gute Argumente, denn in der Tat stellen sich Fragen nach der Ernsthaftigkeit eines Eigenbedarfs, wenn zu einem Zeitpunkt nahe der Kündigung eine weitere Wohnung frei wird, ohne dass der Vermieter sie bezieht, wie im Falle der Wohnung HN im 4. Obergeschoss. Auch der unbestrittene Umstand, dass der Kläger schon vor Jahren eine Eigenbedarfskündigung über die damalige Wohnung PNs im 3. Obergeschoss ausgesprochen hat, ohne die fragliche Wohnung in der Folge selber zu beziehen, war geeignet, Argwohn zu wecken, ebenso wie die unklaren Meldeverhältnisse des Klägers.