3.3.4. Aussichtsreiche Kündigungsanfechtung - 23 - Hätten die Beklagten ausschliesslich ein Erstreckungsbegehren gestellt, so müssten ihre Suchbemühungen als unzureichend bezeichnet werden. Allerdings ist beim gerichtlichen Ermessensentscheid wie schon erwähnt auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kündigung angefochten wurde. Für ihren Standpunkt hatten die Beklagten durchaus gute Argumente, denn in der Tat stellen sich Fragen nach der Ernsthaftigkeit eines Eigenbedarfs, wenn zu einem Zeitpunkt nahe der Kündigung eine weitere Wohnung frei wird, ohne dass der Vermieter sie bezieht, wie im Falle der Wohnung HN im 4. Obergeschoss.