Ihrer Dokumentation lässt sich entnehmen, dass sie sich ab 10. Februar 2015 auf drei Wohnungen schriftlich beworben sowie um Genossenschaftswohnungen bemüht haben und dass sie auf homegate.ch nach geeigneten Objekten gesucht haben. Von den Absagen, die sie erhalten wollen, ist keine aktenkundig, auch nicht bezüglich der im Rahmen der Schlussvorträge behaupteten Bemühungen. Weitere Wohnungen in den Quartieren Zürich-R und Zürich-Q befanden die Beklagten als zu teuer oder zu klein. Damit vermögen sie auch keine härtebegründende Zwangslage in Zusammenhang mit ihren Chancen auf dem Wohnungsmarkt darzutun.